Hilflose

Soweit ich weiß, hat der Prozess, den Espen Eichhöfer um die Statthaftigkeit der Streetfotografie führen will, noch nicht einmal begonnen. Möglicherweise setze ich mich also einem gewissen Risiko aus, wenn ich dieses Bild zeige. Nach eingehender Prüfung bin ich allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass die abgebildeten Personen nicht eindeutig identifizierbar sind, außer vielleicht von ihnen selbst und von denen, die an diesem frühen Abend mit dabei waren: Sie erinnern sich gut an die Kleider. Aber schon die Schulfreunde, die vor einiger Zeit nach Amerika oder Australien ausgewandert wären und jetzt zufällig meine Webseite besuchen würden, nachdem sie von einer deutschen Freundin gehört hätten, dass es dort regelmäßig Beiträge aus Istanbul gibt, wohin sie sich jede Nacht zurücksehnen, werden nicht hundertprozentig sicher sein, ob es sich wirklich um genau diese Ayşe oder Fatma handelt, mit er sie damals das berühmte Robert-College absolviert haben. Keinesfalls dürfte das Bild jedoch "die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau" stellen und dadurch "den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzen", wie es im Paragrafen 201 des Strafgesetzbuches (StGB) neuerdings heißt. Wobei die Sache mit der „Hilflosigkeit“ noch mal ein gesondertes Problem darstellt.